Satzung
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Partei führt den Namen „EUGP - Europäische Generationen Partei“.
(2) Er hat seinen Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit global.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist unter Umständen beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt sozial schwachen zu helfen, Anregungen für die Gesellschaft zu finden um die Kluft zwischen Arm und Reich nicht noch mehr zu vergrößern, die Gestaltung einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Demokratie, freier Inforamtionszugang und Solidarität aufbaut, Berücksichtigung des Umweltschutzes, sowie die Gründung einer Partei.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Durchführung von Seminaren
b) div. Veranstaltungen
c) Vorträge und Versammlungen
d) Diskussionsveranstaltungen
e) Veranstaltung von Workshops und Seminaren
f) Ideelle und materielle Förderungen sozialen Schwächeren
g) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
h) Herausgabe von Publikationen
i) Produktion von Info-Material und Katalogen
j) Einrichtung einer Homepage
k) Einrichtung bzw. Installation diverse Datenbanken, Netzwerke, Server & Software
l) Bereitstellung von technischer Infrastruktur (Server, Internet, Kamera, TV, Radio, Ton-, Lichtanlage, etc.)
m) Veranstaltung von Wettbewerben
n) Produktion von diverser Software
o) gesellige Zusammenkünfte
p) Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinslokals inkl. Büro
q) Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage
r) Einrichtung und Unterhaltung einer Redaktion.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs2
c) Verkauf vereinseigener Publikationen
d) Spenden oder Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte
e) Vermächtnisse, Schenkungen
f) Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand oder privaten Stellen
g) Unterstützungen durch Privatpersonen und Unternehmungen
h) Sponsoring, Werbeeinnahmen
i) Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der EUGP bzw. GPEU als gewählte Mandatare erhalten
j) Erbschaft und Schenkungen
k) Sonst. Einnahmen und Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet eine Unterstützungserklärung zu unterfertigen und bei Ihrer
Heimatgemeinde einzureichen, die Unterstützungserklärung wird an die GPO - Zentrale zurückgesendet.
(7)Sollte das Ziel von 3000 Unterstützungserklärungen erreicht worden sein, dann kann (6) entfallen.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7 Abs.1)
Mitglieder,
c.) Verlangen der Rechnungsprüfer
statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens eine Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und
erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung
sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfern;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes
(§ 12 Abs.7);
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus:
a) Vorsitzende/r
b) Vorsitzende/r-StellvertreterIn
c) SchriftführerIn
d) SchriftführerIn-StellvertreterIn
e) KassierIn
f) KassierIn-StellvertreterIn
sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten BeirätInnen in beliebiger Zahl.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritt (§11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Nominierung zur, bzw. Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Über die Verleihung, bzw.
die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung (§10. lit. g)
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in.
Sofern diese Ausfertigungen mit Ausgaben verbunden sind, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit die
Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln des Vorstandes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die Stelle des/der
Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem
Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den
Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, sowie Abs.
8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als SchiedsrichterIn
schriftlich namhaft machen. Die beiden bestellten SchiedsrichterInnen bestimmen innerhalb einer
weiteren Woche ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Uneinigkeit über die/den Vorsitzende/n entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§34 ff BAO zu
übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Wenn sich keine geeignete
Organisation findet, soll das Vermögen des Vereins Zwecken der Sozialhilfe zukommen.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.